Satzung des Schützenverein Heuchelheim e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der 1968 gegründete Verein führt den Namen Schützenverein Heuchelheim 1968 e.V. und hat seinen Sitz in Heuchelheim. Er ist in das Vereinsregister des für Heuchelheim zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Schützenverein Heuchelheim 1968 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der gültigen Form und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Er will insbesondere seine Mitglieder

a) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluß aller parteipolitischen, konfessioneller und rassischer Gesichtspunkten.

b) über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die allgemein gültigen Gesetze des Sports auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen.

Der Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteil werden. Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbind Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzungen des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Über die Aufnahme, die schriftlich zubeantragenist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit (§12.5). Der Vorstand kann vor Aufnahme eines Mitgliedes vom Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an den Wettkämpfen teilnimmt.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Generalversammlung festgelegt.

4. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Generalversammlung erhoben werden, und zwar nur zum Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

 

§ 7 Mitgliedschaftsrechte

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 16. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

2. Mitglieder unter 16 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab. In der Generalversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen dieser Jugendlichen wahr.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Hessischen Schützentages, bzw. des Deutschen Schützenbundes.

4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2. den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters und/oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3. die Beiträge pünktlich zu zahlen,

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5. beim Umgang mit Schußwaffen besondere Sorgfalt walten zu lassen (§17)

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilliges Austreten

b) durch Ausschluß

c) durch Tod

1. Eine Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist jederzeit möglich und gewährt dem Austretenden kein Anrecht aus bestehendem Vereinsvermögen.

2. Aus dem Verein kann auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden,

a) wer sich einer strafbaren Handlung strafbar macht, die ehrenrührig ist

b) wer den Anordnungen des Vorstandes nicht nachkommt

c) wer den Vereinsfrieden stört, bzw. sich unsportlich verhält

d) wer mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge 6 Monate in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,

e) sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht beachtet,

f) wer sich unehrenhaften Benehmens innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig macht, und grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung begeht.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung (§11)

2. Der Vorstand (§12)

3. Die Mitgliederversammlung (§13)

 

§ 11 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder.

2. Die Generalversammlung findet alljährlich statt und soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Heuchelheim erfolgen, und zwar unter der Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten soll:

a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

b) Jahresbericht des Schießwartes

c) Bericht des Kassierers

d) Bericht der Kassenprüfer

e) Abstimmung über die Annahme der Berichte des Kassierers und der Kassenprüfer (wenn keine Neuwahlen erfolgen)

f) Entlastung des Vorstandes (wenn Neuwahlen erfolgen)

g) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)

h) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.

3. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dabei die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muß eine neue Generalversammlung einberufen werden, die dann beschlußfähig ist.

4. Außerordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsform und -frist sowie die Beschlußfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung (siehe Absatz 2, 3 und 5).

5. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes auch geheim durch Zettelabgabe erfolgen.

6. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Generalversammlung schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuß, bestehend aus zwei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.

7. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

e) dem Schießwart

f) dem Waffen- und Gerätewart

g) dem Jugendwart

h) Beisitzern

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der 1. Vorsitzende

der 2. Vorsitzende

der Schriftführer

Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung bis zur Generalversammlung in zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.

5. Der Vorstand soll mindestens 4 mal jährlich zusammenkommen und ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen.

6. a) Der 1. Vorsitzende hat die Leitung des Vereins. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes, der General- und Mitgliederversammlungen. Er hat die Versammlungen einzuberufen und führt den Vorsitz. Er hat für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse zu sorgen und Anweisungen für den Kassierer mit zu unterschreiben. Die Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer zu fertigen und von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer in allen Verhinderungsfällen und ist angewiesen, beide in ihrer Vereinsarbeit zu unterstützen.

c) Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen.

d) Der Kassierer sorgt für die ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher. Alle Ein- und Auszahlungsbelege und sonstigen Unterlagen sind gut zu verwahren.

e) Der Schießwart übernimmt die Aufsicht beim Schießen, er ist für die Auswertung der Zielscheiben verantwortlich.

f) Dem Waffen- und Gerätewart obliegt die Betreuung der Gewehre und sonstigen zum Schießsport verwendeten Einrichtungsgegenstände.

g) Der Jugenwart hat die Aufgabe, die Jugendlichen beim Übungsschießen und bei Wettkämpfen zu betreuen und die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand zu vertreten.

h) Die erforderliche Zahl der zu wählenden Beisitzer richtet sich nach der Größe des Vereins und wird vor der jeweiligen Generalversammlung vom Vorstand bestimmt.

7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäßgewählt worden ist.

8. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§15).

9. Der Vorstand besitzt Handlungsfreiheit, jedoch nur über das Vereinsvermögen. Über die Aufnahme von Darlehen entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung einberufen, um für eine zu treffende Entscheidung die Meinung von möglichst vielen Mitgliedern zu hören. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin erfolgen, im Einladungsschreiben ist der Beratungspunkt anzugeben. Die Mitgliederversammlung faßt keine Beschlüsse im Sinne des § 11, sie gibt vielmehr Empfehlungen an den Vorstand oder die Generalversammlung. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden. Die Entscheidungen über die Ausführung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, gegebenenfalls der Generalversammlung.

 

§ 14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Generalversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuß wählt für die Dauer seiner Tätigkeit einen Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der Aufgaben zu berichten hat.

 

§  16 Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.

2. Mitglieder, die sich besondere Verdienst um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluß die Ehrennadel wieder aberkennen, wenn der Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

3. Ehrenmitglieder haben die gleiche Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 17 Gebrauch von Schußwaffen

Der Umgang mit Schußwaffen und deren Handhabung unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Schütze ist aufgefordert, beim Umgang mit Schußwaffen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Zweck der Mitgliedschaft darf es nicht sein in den Besitz eines Waffenerwerbscheins zu gelangen. Über die Einhaltung dieses Paragraphen hat der Vorstand besonders zu wachen. Eventuelle Verstöße sollten vom Vorstand geahndet und der zuständigen Behörde gemeldet werden.

 

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ferner löst sich der Verein auf, wenn die Mitgliedschaft unter sechs Personen gesunken ist. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung sowie Wegfall seiens bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Heuchelheim zu, welches jedoch nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden garf.

 

Diese Satzung wurde durch die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung am 21. März 1981 beschlossen.

 

 

 

 

 

Beitragsregelung ab 01.01.2013 für den Schützenverein Heuchelheim 1968 e.V.

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 01.03.2013:

 

1.) Der Mitgliedsbeitrag wird ab 01.01.2013 auf 48 € / Jahr festgesetzt.
Im Eintrittsjahr werden anteilige Mitgliedsbeiträge erhoben. Bei Austritt besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits vorausbezahlter Beiträge.

 

2.) Ehepartner erhalten einen ermäßigten Beitrag von 24 € / Jahr, sofern bereits einer der Partner Mitglied im Schützenverein Heuchelheim ist.

 

3.) Der Beitrag für Jugendliche beträgt 24 € / Jahr.

a) dieser Beitrag gilt für das gesamte Kalenderjahr, in dem der/die Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.

b) sollte der/die Jugendliche sich nach dem 18. Geburtstag noch in der Ausbildung oder in einem Studium befinden, so kann gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der ermäßigte Beitrag maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden. Diese Bescheinigung muss zu Beginn jedes Kalenderjahres dem Verein vorliegen, da ansonsten der volle Beitrag eingezogen wird.

 

4.) Wehrpflichtige Soldaten oder Zivildienstleistende sind während der gesamten Dienstzeit beitragsfrei.

 

5.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

6.) In besonderen und begründeten Härtefällen kann auf Antrag eines Mitgliedes und nachfolgenden Beschluss des Vorstandes der Mitgliedsbeitrag im Einzelfall für einen durch den Vorstand festgelegten, befristeten Zeitraum ausgesetzt werden.

 

7.) Der Beitrag wird üblicherweise einmal jährlich innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres per Einzugsermächtigung erhoben.
Abweichen davon kann auf Wunsch der Beitrag auch bar entrichtet werden.

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